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Kolumbien-Klagen gegen Coca-Cola abgewiesen

Gericht in Florida stellt alle Verfahren ein

Berlin, 06.10.2006
Das Bundesbezirksgericht in Florida hat mitgeteilt, dass die noch anhängigen Klagen gegen die zwei Coca-Cola-Abfüllbetriebe in Kolumbien, die 2001 von der kolumbianischen Gewerkschaft Sinaltrainal und anderen eingereicht worden waren, abgewiesen werden. Damit wurden alle Verfahren gegen Coca-Cola in dieser Sache eingestellt.

The Coca-Cola Company in Atlanta hat die Entscheidung begrüßt und noch einmal die Überzeugung wiederholt, dass die Anschuldigungen im Rahmen der Klage gegen die The Coca-Cola Company und die zwei Abfüller in Kolumbien unbegründet waren und auf einer verzerrten Darstellung der Ereignisse beruhten.

„Wir hoffen, dass diese Entscheidung es uns jetzt ermöglichen wird, diese Akte zu schließen, da wir weiterhin konstruktiv darum bemüht sind, sicherzustellen, dass die Rechte und die Sicherheit der Arbeitnehmer von Coca-Cola in Kolumbien und weltweit gewahrt werden“, heißt es in einer Stellungnahme des Unternehmens. „Wir sind offen für Gespräche mit allen, die bereit sind, sich im Hinblick auf konstruktive Lösungen für Arbeitsplatzfragen in Konfliktgebieten weltweit zu beteiligen.“

Ungeachtet dieser Entwicklung wird die Coca-Cola Company auch weiterhin die unabhängige und unparteiische Untersuchung und Auswertung der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) bezüglich der Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen und der Arbeitnehmerrechte der Coca-Cola-Abfüller in Kolumbien unterstützen.

Hintergrund:
Die Klage gegen das Unternehmen, die The Coca-Cola Company, hatte das Gericht bereits im Jahre 2003 abgewiesen. Mit dieser neuen Entscheidung hat das Gericht auch den Antrag der Kläger auf Änderung der Klageschrift, um die The Coca-Cola Company wieder zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, abgelehnt und den Leiter der Gerichtskanzlei beauftragt, das Verfahren einzustellen.

Wie fügen Ihnen eine Kopie des Urteils bei; Auszüge aus der Urteilsbegründung in folgende Passagen:
- Das Gericht weist darauf hin, dass die Anschuldigungen der Kläger „unbegründet, zu unbestimmt und nicht erhärtet genug sind“ (Seite 4)
- Das Gericht bezieht sich auf die „unangemessenen und aussichtslosen Versuche, die Klageschrift zu ändern“ (Seite 5)
- Das Gericht zitiert weiter eine Entscheidung in einem anderen Fall durch ein Richtergremium vor dem 11. Bezirksberufungsgericht mit der Schlussfolgerung „Klagebegehren müssen mehr als eine ausgefeilte akademische Übung in Bezug auf das Vorstellbare sein“ (Seite 19)
- Das Gericht befand, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des Klagevorbringens „die Kläger ihre Fakten nicht so angemessen dargestellt haben, dass dies eine sachliche Zuständigkeit begründen könnte... (Seite 29)
- Das Gericht kam zur Schlussfolgerung, dass die Anschuldigungen der Kläger sich nicht auf Fakten berufen, die ausreichende Nachweise dafür erbringen, dass eine Beziehung zwischen den Beklagten und den paramilitärischen Organisationen besteht ...“ (Seite 33)
- Unter Bezugnahme auf die Klageschrift der Kläger weist das Gericht darauf hin, dass es „überhaupt keine Nachweise für die Anschuldigungen in Bezug auf eine Verbindung zum Mord an Gil oder der Entführung von Cardona“ gibt in Zusammenhang mit einer behaupteten Verschwörung der Abfüllbetriebe und der paramilitärischen Organisationen. (Seite 39)
- Das Gericht hat die Gerichtskanzlei angewiesen das Verfahren einzustellen. (Seite 53)



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